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Urteil: Gerichtstandklausel im Speditionsvertrag geht ADSp 2017 vor

20.01.2020 09:29 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
In dem Fall stritten die beiden Vertragsparteien über widersprüchliche Regelungen zum Gerichtstand bei Rechtstreitigkeiten
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Die individualvertragliche Abweichung von vorformulierten Vertragsbedingungen wie den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zum Gerichtsstand bei Rechtstreitigkeiten ist zulässig und gilt im Zweifel.

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München. Eine Gerichtstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geht der aktuellen Fassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) vor, wenn die Vertragsparteien bei einem Transportauftrag vertraglich vereinbaren, dass beide Anwendung finden sollen und sich beim Gerichtstand widersprechen. Das beschloss das Bayrische Oberste Landgericht anlässlich eines Falls, bei dem es um Schadensersatzansprüche wegen einer Lieferfristüberschreitung ging.

Entgegen den Regelungen in Ziffer 30.3 der ADSp 2017 des Auftragnehmers sahen die AGB des Auftraggebers vor, dass es für Streitigkeiten zwischen den Parteien nur einen Gerichtstand am Niederlassungssitz des Auftraggebers geben soll. Die entsprechende Ziffer 5 der AGB war ausdrücklich abweichend von den ADSp zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart worden und galt damit ersichtlich für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem streitgegenständlichen Transportauftrag.

Individuelle Vertragsabreden haben gesetzlich Vorrang

Eine derartige Abweichung von den ADSp-Vorgaben ist zulässig, erklärte das Bayrische Oberste Landgericht. Gemäß Paragraf 305b des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben zudem individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als letztere gelten gesetzlich auch vorformulierten Vertragsbedingungen wie die ADSp. Die individualvertragliche Abweichung sei für einen Spediteur üblich und in diesem Fall nicht überraschend oder intransparent gewesen, hieß es – vielmehr müsse er als Auftragnehmer damit rechnen, dass ein gesonderter Gerichtsstand insbesondere am Sitz des Auftraggebers vereinbart wird. (ag)

Beschluss vom 12.09.2019
Aktenzeichen: 1 AR 74/19

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