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Urteil: Gerichtsstand nach CMR gilt auch für Transportversicherer

02.01.2020 17:16 Uhr
In dem Fall stritten ein deutscher und ein polnischer Transportversicherer, welches Gericht für Schadenersatzansprüche zuständig ist

Bei einem Transport zwischen Staaten, die das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr unterzeichnet haben, sind Gerichte am Ort der Übernahme des Gutes oder von dessen Ablieferung zuständig.

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Karlsruhe. Bei einem grenzüberschreitenden Transport regelt Artikel 31 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) den Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag. Zumindest dann, wenn von mindestens ein CMR-Vertragsstaat involviert ist. Die Zuständigkeit eines Gerichts gemäß CMR ist auch für Direktansprüche eines Versicherers gegenüber dem Versicherer des Frachtführers bindend, der einen Güterschaden verursacht hat. Dieses Transportrecht gilt also nicht nur für Personen, die als Absender, Frachtführer oder Empfänger am Beförderungsvertrag beteiligt sind. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Die Transportversicherung einer deutschen Auftraggeberin hatte in diesem Fall deren Schaden, der beim Abladen von Transportgut entstanden war, reguliert. Sie verlangte nunmehr aus abgetretenem Recht von dem Frachtführer sowie dessen Versicherung, beides polnische Unternehmen, den geleisteten Schadensersatzbetrag zurück. Sie klagte vor dem Landgericht Braunschweig und stützte dies auf Artikel 31 der CMR, während die polnische Versicherung die gerichtliche Zuständigkeit in Deutschland nicht gegeben sah. Die Berufung der beklagten Versicherung blieb vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ebenso ohne Erfolg wie die Revision vor dem Bundesgerichthof.

Zusammenhang zum Frachtvertrag gegeben

Zwar liege zwischen den beiden Transport-Versicherern kein Beförderungsvertrag vor, so die Urteilsbegründung aus Karlsruhe. Jedoch  benenne Artikel 31 CMR als Spezialgesetz gegenüber der sogenannten Brüssel-Ia-Verordnung nicht den Beförderungsvertrag als Grundlage für Streitigkeiten, sondern die Beförderung an sich. Dies gelte insofern auch für außervertragliche Ansprüche. Zudem bestehe für einen Direktanspruch gegenüber dem ausländischen Versicherer ein ausreichender Zusammenhang, so dass die Klage zulässig und das angerufene Landgericht Braunschweig international, sachlich und örtlich zuständig sei.

Nach Artikel 31 der CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung allein die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Die Regelungen der CMR verdrängen in den Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens das nationale Transportrecht. Der CMR entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Deutschland und Polen haben die CMR ratifiziert. (ctw/ag)

Urteil vom 29.05.2019
Aktenzeichen: I ZR 194/18

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