Karlsruhe. In einem Zivilprozess muss das Gericht bei Indizienbeweisführung prüfen, ob alle Beweismittel geeignet sind, behauptete Tatsachen wirklich zu belegen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Gericht sie nur dann nicht zulassen muss, wenn sie nachweislich nichts zur Wahrheitsfindung, zum Beispiel über vertragliche Absprachen, beitragen können.
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin Schadensersatzansprüche gegenüber der Frachtführerin wegen gestohlenen Computerbildschirmen geltend gemacht. Sie stützte diese Forderung auf die Regelungen der internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR). Die beiden pflegten schon länger Geschäftsbeziehungen miteinander und hatten in einer Rahmenvereinbarung festgelegt, dass die CMR gelten soll. Bei der Besprechung, inwieweit diese auch für jeden einzelnen Transportauftrag gelten soll, waren sieben Zeugen anwesend. Diese Personen müsse das Gericht im Streitfall dann auch anhören, so der Bundesgerichtshof.
Auch die Vorlage eines unterzeichneten CMR-Frachtbriefes muss das Gericht vermuten lassen, dass die CMR gelten sollen. Ist dier CMR-Frachtbrief von einem Unterfrachtführer unterzeichnet worden, müsse anhand des nationalen Rechts beurteilt werden, so die Richter, ob dieser als Vertreter gilt. Welches nationale Recht gelte, sei anhand der Regelungen des internationalen Privatrechts zu ermitteln. (ctw/ks)
Urteil vom 25.10.2012
Aktenzeichen I ZR 167/11