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Urteil: Fristlose Kündigung wegen Karnevals-Ausraster

18.01.2016 11:21 Uhr
Urteil: Fristlose Kündigung wegen Karnevals-Ausraster
In dem verhandelten Fall war es zwischen zwei Kollegen bei einer Karnevalsfeier zu einer Prügelei gekommen
© Foto: Fotolia/Elnur

Weil er einen Kollegen verletzt hatte, musste ein Arbeitnehmer seine Sachen packen - obwohl er schwerbehindert ist und sich zuvor nichts zuschulden hatte kommen lassen.

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Düsseldorf. Weil er auf einer Karnevalsfeier an Weiberfastnacht auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers die Nerven verlor, ist ein Versicherungsmitarbeiter seinen Job los. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte den fristlosen Rauswurf des schwerbehinderten Mannes und wies dessen Berufung zurück. Seine Anwältin hatte vergeblich Angststörungen des Mitarbeiters geltend gemacht, die angeblich aus einer Hoden-OP resultiere.

Zwei mit Scheren bewaffnete Närrinnen hätten auf der Feier bei ihm Panik ausgelöst, hieß es. Der Mann hätte, als Mafiagangster Al Capone verkleidet, seinen Schlips behalten wollen und damit den Unmut der Kolleginnen geweckt. Die Frauen hatten auf der Karnevals-Tradition des Krawatten-Abschneidens bestanden. Als er auch noch von einem Clown bedrängt worden sei, habe der Sachbearbeiter die Nerven verloren, und ihm ein Bierglas ins Gesicht gestoßen, erklärte die Anwältin den Ausraster. Dem Kollegen mussten von einem Arzt Glassplitter aus der Stirn entfernt werden.

Eine Überwachungskamera hatte das Geschehen aufgezeichnet. Aufgrund des Vorfalls hatte die Versicherung den Sachbearbeiter nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates fristlos gekündigt – obwohl sich dieser in 28 Jahren der Betriebszugehörigkeit nie etwas zu Schulden hatte kommen lassen. Die Anwältin hielt die fristlose Kündigung angesichts der Vorgeschichte für überzogen: Ihr Mandant sei in dem Moment schuldunfähig gewesen, die Kündigung sein „wirtschaftliches Todesurteil“.

Die Einwände ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten. Den Richtern reichte der Gewaltausbruch für den Rauswurf aus. Sie bestätigten ohne mündliche Begründung das Urteil der Vorinstanz und ließen keine Revision zu. (ag/dpa)

Urteil vom 22.12.2015
Aktenzeichen: 13 Sa 957/15

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