München. Wenn Sie einen selbstständigen Fahrer auf Rechnungsbasis beauftragen, der kein eigenes Fahrzeug besitzt, laufen Sie Gefahr, einen Scheinselbstständigen zu beschäftigen. Und zwar selbst dann, wenn der Fahrer vom Finanzamt als Selbstständiger anerkannt ist, ein Gewerbe angemeldet hat und die Güterkraftverkehrsgenehmigung besitzt.
Scheinselbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an. Für eine Scheinselbstständigkeit spricht beispielsweise, dass der Fahrer im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat, selbst keine Mitarbeiter beschäftigt und in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert ist, also seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen kann und weisungsgebunden ist. Die Sozialversicherungsträger haben für die Berufsgruppe der Frachtführer und Unterfrachtführer die Abgrenzungskriterien noch konkretisiert: Demnach kann bei einem Kraftfahrer mit eigenem Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen von Selbstständigkeit ausgegangen werden, selbst wenn er unter dem Logo des Auftraggebers fährt. Betont wird allerdings ausdrücklich, dass das Fahrzeug auf den Frachtführer zugelassen und von ihm angeschafft sein muss.
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Sozialversicherungsträger Fahrer ohne eigenes Fahrzeug nicht als Selbstständige anerkennen. Die Folgen für Sie als Auftraggeber sind immens, wenn sie einen solchen beschäftigen. Ihnen drohen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die zurückliegenden vier Jahre sowie strafrechtliche Konsequenzen. Klarheit kann eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung bringen. (ir)
Sie haben Fragen zu den Themen Recht und Geld? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: andre.giesse@springer.com