Karlsruhe. Ein Transportunternehmen muss nachweisen können, dass es alles dafür getan hat, um einen Schaden am Transportgut oder einen Diebstahl zu vermeiden. Kann es diesen Nachweis nicht bringen, muss es laut Transportrecht für den Schaden aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Im vorliegenden Fall sollte ein Transportunternehmen acht Weinflaschen von A nach B transportieren. Bei der Abholung der Weinfalschen erhielt der Fahrer eine Frachtkarte, die einen Versicherungswert von 20.400 Euro auswies. Bei der Auftragserteilung hatte der Auftraggeber jedoch nicht darauf hingewiesen, wie hoch der Wert der zu transportierten Ware ist. Als der Fahrer B erreichte, waren nur noch zwei der acht Weinfalschen vorhanden. Obwohl das Transportunternehmen keine besonderen Vorkehrung zum Schutz der Weinflaschen nachweisen konnte, musste es nur 50 und nicht wie eigentlich üblich 100 Prozent des Schadens ersetzen.
Der Bundesgerichtshof begründete diese Entscheidung damit, dass der Auftraggeber bei der Auftragserteilung nicht auf den besonderen Wert der Weinflaschen hingewiesen hat. Dadurch hatte das Transportunternehmen nicht die Möglichkeit, den Auftrag abzulehnen oder besondere Vorkehrungen zu treffen. Deshalb sei dem Auftraggeber ein Mitverschulden von 50 Prozent anzulasten. (ab)
Urteil vom 13.06.2012
Aktenzeichen: I ZR 87/11