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Urteil: Absender trägt Beweislast bei Transportschaden

04.12.2018 15:09 Uhr
Pragraf Recht Urteil
Im vorliegenden Fall musste der Frachtführer Schadensersatz leisten
© Foto: Onypix/Fotolia

Wenn ein Absender behauptet, dass seine Ware beim Transport beschädigt worden ist, muss er beweisen, dass er die Sendung unbeschädigt und ordnungsgemäß verpackt übergeben hat.

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München. Behauptet der Absender von Ware, dass die während des beauftragten Transports beschädigt worden sei und dafür Schadensersatz verlangt, muss er vollumfänglich beweisen, dass er die Ware unbeschädigt und ordnungsgemäß verpackt übergeben hat. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Köln.

Konkret hatte ein Absender einen Frachtführer mit dem Transport von Edelstahlprofilen beauftragt. Diese waren auf einer Europalette mit Rahmen verpackt übergeben worden, wobei die Profile einzeln durch Pappe voneinander getrennt waren. Beim Empfänger kamen sie in Gitterboxen verladen und nicht mehr einzeln voneinander getrennt an, so dass sie beschädigt waren. Der Frachtführer musste Schadensersatz leisten.

Zunächst muss der Absender beweisen, welche Ware er wann wie verpackt in welchem Umfang an den Frachtführer übergeben hat und wie es dennoch in der Obhut des Frachtführers zum Schaden kommen konnte. Dies muss so korrekt geschildert, dass der Richter sich ohne Weiteres von der Richtigkeit der Angaben überzeugen kann. Allerdings verschiebt sich die Darlegungs- und Beweislast in Richtung des Frachtführers für Vorgänge, die der Absender schlicht nicht wissen kann. Dann muss der Frachtführer genau schildern, wie der Transport vonstatten gegangen ist und wann er welche Maßnahmen für den Transportweg ergriffen hat.

Ferner muss der Frachtfüher darlegen, wie die Organisation seines Betriebes ist und welche Anweisungen er an gegebenenfalls eingeschaltete Subunternehmer gegeben hat, um gerade zu verhindern, dass es zu Schäden kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein leichtfertiges Verschulden an dem Transportschaden in Betracht kommt, wie es hier der Fall war.

Urteil vom 15.02.2018
Aktenzeichen: 83 O 62/15

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