Düsseldorf. Ein Frachtführer, der wertvolles und leicht verwertbares Gut befördert, muss besondere Vorkehrungen gegen Diebstahl treffen, damit ihm im Fall des Verlusts nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden kann. Das entschied das Landgericht Düsseldorf. Dort ging es um den innerdeutschen Transport von 320 LED-Fernsehern via Lkw, von denen ein Teil gestohlen wurde.
Der damit beauftragte Frachtführer hatte wiederum einen Unterfrachtführer engagiert, der lediglich einen Lkw mit Planenauflieger einsetzte, um die Elektronikgeräte zu befördern. Der Transport konnte nicht ohne Unterbrechung durchgeführt werden, weil der Fahrer die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten musste. Er stellte sein Fahrzeug auf einem ungesicherten öffentlichen Rastplatz an der Autobahn ab und legte sich zur Nachtruhe. Als der Fahrer erwachte, stellte er fest, dass die Plane aufgeschlitzt worden war und 120 LED-Fernseher fehlten
Wegen leichtfertigen Organisationsverschuldens musste der übergeordnete Frachtführer den Schaden aufgrund der vertraglich vereinbarten Haftungshöchstgrenze in Höhe von 18.000 Euro ersetzen. Denn er hätte aufgrund der Vereinbarungen mit dem Absender der Ware durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass der Lkw mit dem besonders leicht absetzbaren und werthaltigen Gut entweder ohne Fahrzeitunterbrechung an den Zielort gebracht wird oder aber bei einer Fahrzeitunterbrechung der Lkw nicht ohne weitere Vorkehrungen auf einem unbewachten und öffentlich zugänglichen Autobahnrastplatz abgestellt wird. Für diesen Fall hätte der Transport zumindest als Sicherheitstransport mit Kastenauflieger oder mit zwei Fahrern, die sich bei der Kontrolle des Transportguts abwechseln können, erfolgen müssen.
Die Auswahl eines Unterfrachtführers, der über keine Verkehrshaftungsversicherung verfügt, ist laut dem Urteil darüber hinaus nicht geeignet, den Vorwurf des leichtfertigen Handelns zu begründen. Auch der Unterfrachtführer musste Schadenersatz zahlen, weil er leichtfertig gehandelt hatte. (ctw/ag)
Urteil vom 29.04.2016
Aktenzeichen 36 O 38/15