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Urteil: Flunkern ist kein Kündigungsgrund

05.12.2012 10:33 Uhr
Urteil: Flunkern ist kein Kündigungsgrund
Bestimmte Fragen sind laut Gesetz im Bewerbungsverfahren für Arbeitgeber tabu.
© Foto: fotolia

Arbeitnehmer dürfen bei Fragen nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wahrheitswidrig antworten.

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Erfurt. Wer sich auf einen Job bewirbt und dabei nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gefragt wird, darf flunkern. Darauf wies jetzt das Bundesarbeitsgericht hin. In einem Fragebogen zur Einstellung eines Lehrers war nach etwaigen eingestellten Verfahren gefragt worden. Der Kläger hatte die Frage verneint und war eingestellt worden. Nachdem bekannt geworden war, dass er gelogen hatte, wollte sein neuer Chef ihn wieder kündigen.

Nach Ansicht der Richter verstößt eine solche unspezifizierte Frage gegen das Datenschutzrecht. Stelle der Arbeitgeber sie dennoch und verneine der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dürfe der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen der Falschauskunft kündigen. (ctw/ag)

Urteil vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 339/11

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