Erfurt. Wer sich auf einen Job bewirbt und dabei nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gefragt wird, darf flunkern. Darauf wies jetzt das Bundesarbeitsgericht hin. In einem Fragebogen zur Einstellung eines Lehrers war nach etwaigen eingestellten Verfahren gefragt worden. Der Kläger hatte die Frage verneint und war eingestellt worden. Nachdem bekannt geworden war, dass er gelogen hatte, wollte sein neuer Chef ihn wieder kündigen.
Nach Ansicht der Richter verstößt eine solche unspezifizierte Frage gegen das Datenschutzrecht. Stelle der Arbeitgeber sie dennoch und verneine der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dürfe der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen der Falschauskunft kündigen. (ctw/ag)
Urteil vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 339/11