München. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Mitarbeiter nicht. Ob sie den Bonus erhalten, hängt in erster Linie von der Regelung im Arbeitsvertrag ab. Auch Betriebsvereinbarungen oder ein Tarifvertrag können das Extra zusprechen. Steht dort nichts, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, etwas zu zahlen. Umgekehrt gilt: Sieht eine entsprechende Norm das Weihnachtsgeld vor, kann der Chef nicht einseitig bestimmen, dass seine Mitarbeiter in diesem Jahr weniger oder nichts erhalten. Er ist an die Vereinbarung gebunden.
Von dem Grundsatz „ohne ausdrückliche Regelung kein Geld“ gibt es zwei Ausnahmen: Hat der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum, die Rechtsprechung geht von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren aus, vorbehaltlos Weihnachtsgeld in gleicher Höhe bezahlt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, ist eine sogenannte betriebliche Übung entstanden. Mitarbeiter haben also einen Rechtsanspruch darauf. Die zweite Abweichung: Der Chef darf keinen Mitarbeiter grundlos von der Zahlung ausnehmen.
Einfach so lösen kann sich der Arbeitgeber von einer bestehenden Pflicht zur Zahlung nicht. Er kann jedoch vorab einen Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbaren. So ist die Klausel „Die Zahlung erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft“ zulässig, um im nächsten Jahr wieder frei disponieren zu können. Auch mit einem sogenannten Widerrufsvorbehalt kann der Arbeitgeber eine Dauerverpflichtung vermeiden. Der muss allerdings erkennen lassen, warum die Zahlung widerrufbar ist – etwa wegen des Umsatzergebnisses. Dieser Grund muss dann auch tatsächlich vorliegen. Kombiniert werden dürfen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt nicht. (ir)
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