Wer als Fährmann auf einer Fähre tätig ist, kann keinen Mehraufwand für Verpflegung als Werbungskosten von seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit bei der Steuererklärung abziehen. Das entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein. Geklagt hatte ein Fährmann, der im Schichtdienst auf einer Fähre im Nord-Ostsee-Kanal arbeitete. An der jeweiligen Fährstelle im Norden und Süden befinden sich Parkplätze sowie sanitäre Einrichtungen für die Beschäftigten, jedoch kein firmeneigener Kiosk.
Deshalb wollte der Fährmann Mehraufwand für seine Verpflegung geltend machen, weil er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner Betriebsstätte entfernt arbeite und damit seiner Meinung nach eine Fahrtätigkeit im Sinne von § 4 Absatz 5 Einkommenssteuergesetz ausübte. Dies lehnten die Richter ab, da der Fährmann immer wieder von einem bestimmten Ort aus, nämlich dem Fähranleger, die Arbeit antrete und beende. Dieser sei, vergleichbar dem Busdepot eines Linienbusfahrers, die Betriebsstätte und nicht die Fähre selbst, so dass eine Fahrtätigkeit nicht vorliege. (ctw)
Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 13.12.2011
Aktenzeichen 5 K 161/08