Kassel. Die Entfernungspauschale zur Arbeit lässt sich nur einmal pro Tag steuerlich geltend machen. Wie oft ein Arbeitnehmer die Strecke täglich fährt, spielt dabei keine Rolle. Dies sei zwar eine Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern, aber rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel.
In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Musiker, der häufig zweimal täglich vom Wohnort zur Arbeitsstelle fährt, weil er laut dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen aber mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.
Die Richter ließen das nicht zu: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, könnten in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen, befanden sie. Damit liege zwar eine Ungleichbehandlung vor. Dies sei jedoch nicht verfassungswidrig, denn es handele sich hier um einen Sonderfall, der nicht speziell geregelt werden müsse. (ag)
Hessisches Finanzgericht
Urteil vom 06.02.2012
Aktenzeichen: 4 K 3301/09