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Nachbesserungsbedarf bei Gelangensbestätigung

02.04.2012 17:03 Uhr
Nachbesserungsbedarf bei Gelangensbestätigung
Seit Jahresanfang gelten neue Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen
© Foto: Axel Heimken/dapd

DSLV kritisiert neuen Entwurf eines BMF-Schreibens zu den neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

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Bonn. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen überarbeiteten Entwurf des Schreibens zur Umsetzung der sogenannten Gelangensbestätigung vorgelegt. Das teilte der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) jetzt mit. Die Stellungnahmen der Verbände zum Vorentwurf und die Ergebnisse einer Anfang des Jahres stattgefundenen Verbändeanhörung seien darin allerdings nur teilweise berücksichtigt worden.

Insbesondere die Position der Speditions- und Logistikunternehmen habe sich in dem geänderten Entwurf des BMF-Schreibens nicht entscheidend gebessert. Zwar soll in Versendungsfällen die Unterschrift des tatsächlichen Warenempfängers statt des Abnehmers genügen. Auch sind laut DSLV vereinfachte Nachweispflichten für Transporteure vorgesehen, die über ein Tracking- und Tracing-System verfügen. „Aber für in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Empfänger und Abnehmer gilt nach wie vor, dass sie die Gelangensbestätigung nicht unterschreiben müssen, da jene rechtlich nur in Deutschland vorgeschrieben ist“, monierte Außenhandelsexpertin Jutta Knell.

Der DSLV will zu dem neuen Entwurf bis zum 20. April 2012 Stellung nehmen. Der Verband rät nach wie vor allen Speditions- und Logistikbetrieben davon ab, gegenüber ihren Auftraggebern eine Verpflichtung zur Beschaffung der Gelangensbestätigung einzugehen, da dies weder in ihrem Einflussbereich noch in ihrem Pflichtenkreis liege. „Kein Speditionsunternehmen kann dafür garantieren, eine Gelangensbestätigung vom Abnehmer/Empfänger zu erhalten, da diese gesetzlich nicht zur Unterschrift verpflichtet sind“, heißt es in der DSLV-Mitteilung. Demnach sollten auch keine pauschalen Versicherungen abgegeben werden, für jeden innergemeinschaftlichen Transport über eine Gelangensbestätigung zu verfügen. Gleiches gelte für eine im Vorhinein erteilte Versicherung für den einzelnen Transport. (ag)

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