Karlsruhe. Behauptet derjenige, der Ware einlagern lässt, dass die Ware beschädigt worden ist, muss er dies beweisen. Darauf wies der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hin. Der Einlagerer, der Schadensersatz wegen einer Beschädigung verlangt, muss demnach beweisen, dass der Lagerhalter dafür verantwortlich ist. Das heißt, dass er nicht nur beweisen muss, dass er die Ware überhaupt abgegeben hat. Er muss auch darlegen, dass sie damals unbeschädigt war.
Hat der Einlagerer während der Lagerzeit schon einzelne Warenstücke herausgenommen, muss er auch beweisen, dass ein bestimmtes Stück bei der Abholung der restlichen Ware gerade nicht mehr im Lager gewesen ist und hierfür nur der Lagerhalter verantwortlich sein kann. (ctw/ag)
Urteil vom 19.03.2014
Aktenzeichen: I ZR 209/12