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Urteil: Einige Container auf Betriebsgelände gelten als Gebäude

05.01.2018 13:45 Uhr
Baustelle, Container
In dem Streitfall hatte das Finanzamt Hamburg über mehrere Jahre aufgestellte Container, in denen Mitarbeiter arbeiteten, für steuerliche Zwecke mit zum Grundvermögen gerechnet
© Foto: W. G. Allgoewer/Blickwinkel/picture-alliance

Sind befristet aufgestellte Büro- und Werkstattcontainer zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf dem Betriebsgelände anzusehen, auch wenn sie kein eigenes Fundament besitzen? Darüber hat das Finanzgericht Hamburg jetzt entschieden.

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Hamburg. Sind befristet aufgestellte Büro- und Werkstattcontainer zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf dem Betriebsgelände anzusehen, auch wenn sie kein eigenes Fundament besitzen? Über diese Frage hatte jetzt der dritte Senat des Finanzgerichts Hamburg zu befinden, weil das örtliche Finanzamt diese bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens mit berücksichtigt und sich dadurch die Grundsteuer für das betroffene Unternehmen erhöht hatte.

Es handelte sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen (etwa Strom- und Wasseranschlüsse sowie Telefonleitungen) ausgestattet zu werden und in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren. Und beide Containeranlagen dienten temporär erforderlich gewordenen physischen Nachbearbeitungen mit Mitarbeiter-Schulungen für bestimmte einbaufertig gelieferte Teile.

Nur die kleinere Containeranlage zählt nicht zum Grundvermögen

Das Finanzgericht Hamburg hat nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude angesehen. Denn sie zeigten nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück, vielmehr seien sie mit provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar. Sie erweckten demnach den Eindruck, „jederzeit versetzbar und transportabel“ zu sein.

Demgegenüber wertete der dritte Senat die größere Anlage als Gebäude, die bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens eine Rolle spielt. Tragend waren dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Gesamtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude.

Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen und eingelegt. (ag)

Urteil vom 28. April 2017
Aktenzeichen: 3 K 95/15

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