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Urteil: Einbetten von Internetvideo nur bedingt erlaubt

20.08.2015 14:00 Uhr
Urteil: Einbetten von Internetvideo nur bedingt erlaubt
Ein Youtube-Video, das vorher vom Rechteinhaber nicht freigegeben worden ist, darf man nicht bei sich einbetten
© Foto: Picture Alliance/dpa/Britta Pedersen

Fremdinhalte darf man nur per Direktlink auf seiner Website einbinden, wenn der Rechteinhaber das Werk bewusst der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht hat.

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Karlsruhe. Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das sogenannte Framing sei aber nur dann erlaubt, wenn der Rechteinhaber den Inhalt selbst zuvor auf der anderen Online-Plattform eingestellt und damit für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht. In dem Streitfall ging es um ein Video eines Unternehmens, das zunächst ohne dessen Zustimmung auf Youtube eingestellt worden war und anschließend von Handelsvertretern zu Werbezwecken auf deren eigenen Internetseiten eingebunden worden war.

Mit seinem Urteil schränkt der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein. Er hatte im vergangenen Jahr geurteilt, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Es handele sich nur um eine direkte Verlinkung, denn das Video sei nicht auf der eigenen Homepage hochgeladen worden und damit dort auch nicht gespeichert. (ag)

Urteil vom 09.07.2015
Aktenzeichen I ZR 46/12 

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