Erfurt. Die Drohung gegen einen Arbeitgeber, ihn umzubringen, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Dasselbe gilt für eine Selbstmord-Drohung eines Arbeitnehmers, mit der er ein bestimmtes Ziel im Rahmen seines Jobs erreichen und Druck auf das Unternehmen ausüben will, das ihn beschäftigt. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht hin.
Der Mitarbeiter, um den es in dem Fall ging, wurde nach einer stationären psychosomatischen Behandlung im Frühjahr 2013 als arbeitsunfähig entlassen. Er nahm ab Sommer 2013 an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) teil. Im Rahmen eines zweiten bEM-Gesprächs über die künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb sagte der Kläger Dinge, die von den anderen Teilnehmern als Selbstmord- und Amok-Drohung verstanden wurden.
Bei seiner anschließenden Einlieferung in eine Klinik distanzierte er sich von dem Willen der Fremd- und Eigengefährdung. Deshalb wehrte er sich dagegen, dass er gefeuert wurde. Das Gericht erklärte hierzu, dass zwar noch zu überprüfen sei, ob der Mann seine Äußerungen ernst gemeint habe. Grundsätzlich sei eine fristlose Kündigung bei solchen Drohungen aber zulässig, wenn die Gesprächspartner von der Ernsthaftigkeit des Vorhabens ausgehen können. (ctw/ag)
Urteil vom 29.06.2017
Aktenzeichen 2 AZR 47/16