Eine Versicherung verlangte nach Regulierung eines Transportschadens Ersatz vom Frachtführer. Bei ihm hatte ihr Versicherungsnehmer den Transport einer Maschine in Auftrag gegeben. Diese war auf einer Palette verpackt, die nur seitlich auf den LKW geladen werden konnte. Dennoch hatten die Parteien den Transport im Speditionssammelverkehr vereinbart, bei dem nur über das Fahrzeugheck ein- und ausgeladen werden kann. Beim Ladevorgang rutschte die Palette vom Gabelstapler, die Fracht wurde beschädigt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart teilte den Schaden zwischen Absender und Frachtführer hälftig auf. Zwar sei die Verpackung für die vereinbarte Beförderung ungeeignet gewesen. Andererseits habe das Frachtstück so über die Palette hinausgeragt, dass der Verpackungsmangel offensichtlich gewesen sei, der Frachtführer hätte darauf hinweisen müssen. Damit liege auf beiden Seiten ein gleich hoch zu bewertendes Verschulden vor.
Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil vom 9. Februar 2011
Aktenzeichen: 3 U 173/10