Geht Fracht verloren, muss der Frachtführer darlegen können, welche Parteien an der Beförderung beteilgt waren, wie der Transport organisiert war, welche Schadensverhütungsmaßnahmen er getroffen hat und welche Nachforschungen er zum Verbleib der Sendung angestellt hat. Im Allgemeinen genügt es nicht, wenn er lediglich den Ort des Sendungsverlusts nennt. Das entschied der Bundesgerichtshof im Falle einer Transportversicherung, die gegen einen Spediteur wegen des Verlusts von Transportgut geklagt hatte.
Der Beklagte sollte Chemikalien im Wert von knapp 30.000 Euro von Hamburg nach Philadelphia befördern. Dort kam die Fracht jedoch nie an. Die Klägerin verlangte vollen Schadensersatz und berief sich auf einen Multimodalvertrag, also die Beförderung mit unterschiedlichen Verkehrsträgern. Die Klägerin war der Meinung, aus diesem Vertrag stünde ihr voller Schadensersatz zu. Der Beklagte dagegen behauptete, er könne den Frachtverlust auf den Flughafen New York eingrenzen, so dass er nach dem Montrealer Übereinkommen nur für einen Teil des Schadens hafte.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt die Verurteilung des Beklagten zum vollen Ersatz des Schadens. Er stellte zunächst klar, dass der Anspruch aus einem Speditionsvertrag folge und nicht aus einem Luftfrachtvertrag. Da die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in den Vertrag einbezogen wurden, hätten die Parteien auf Haftungshöchstbeträge verzichtet. Außerdem hätte der Beklagte wegen der ihn treffenden Darlegungslast zumindest die oben genannten Angaben machen müssen. Da er hierzu aber nichts weiter erklären konnte, sei von einem qualifizierten Verschulden auszugehen.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 3. März 2011
Aktenzeichen: I ZR 50/10