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Urteil der Woche: Polizisten führen Schwertransport in die Irre

25.10.2011 09:53 Uhr
Urteil der Woche: Polizisten führen Schwertransport in die Irre
Das Blaulicht wurde in diesem Fall zum Irrlicht
© Foto: Imago/Jochen Tack

Die Polizei haftet nicht, wenn Beamten einen Schwertransport unter eine zu niedrige Brücke leiten

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Nürnberg. Polizisten, die mit Blaulicht und in amtlicher Mission einem Schwertransport voranfahren, haften nicht für dessen Unversehrtheit. Sie sind laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 12 U 1473/09) nur für die allgemeine Sicherheit des übrigen Verkehrs rundum verantwortlich. Und das, obwohl die begleitenden Beamten in diesem Fall die ihnen anvertraute Fahrzeugkolonne aus dienstlicher Dusseligkeit buchstäblich auf einen Irrweg und damit ins Unglück geführt haben.

Die Polizei verwechselte die Strecke

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Speziallaster per Ausnahmegenehmigung mit einem vier Meter hohen Heizkessel vom Westerwald zum Rhein unterwegs, wo das Schwergut verschifft werden sollte. Weil aber in derselben Nacht noch ein weiterer Schwertransport angemeldet war, verwechselte die Landespolizei deren Papiere, und die Begleitbeamten in dem per Behördenauflage zugeordneten Blaulichtfahrzeug nahmen an der Spitze der Kolonne einen falschen Weg. Wodurch der Heizkessel gegen eine auf dieser Strecke nicht vorgesehene Bogenbrücke stieß und erheblich beschädigt wurde. Den Schaden von knapp 60.000 Euro wollte der Spediteur jetzt der Polizeibehörde in Rechnung stellen.

Zu Unrecht aber, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden. "Die gesetzlichen Vorschriften zur Zulassung und Durchführung von Groß- und Schwertransporten haben nämlich nicht zum Ziel, den Erfolg eines privaten Transports in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen und seine Unversehrtheit zu garantieren, sondern die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs im Hinblick auf die von der Sonderfahrt ausgehenden Gefahren zu gewährleisten", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Anwaltshotline. Damit sei es auch nicht Sache der Polizei, die Kolonne auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke zu sorgen, um im Schadensfall dafür einzustehen.

Selbst der Umstand, dass die Polizisten im Vorausfahrzeug in Abänderung des Bescheides der Verkehrsbehörde gefahren sind, ändert daran nichts. Schließlich meinten die Beamten ja irrtümlich, dem genehmigten Streckenverlauf zu folgen. Nicht jede Verletzung von Amtspflichten könne laut Koblenzer Urteilspruch zu Haftungsansprüchen führen. (AH)

Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 29.08.2011
Aktenzeichen 12 U 1473/09

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KOMMENTARE


Norbert Piontek

26.10.2011 - 15:55 Uhr

Das ist mal wieder ein Musterbeispiel Deutscher Rechtsprechung.Leiste ich der vorwegfahrenden Polizei nicht Folge, bekomme ich Ärger - eben mit dieser.Folge ich den verwirrten Polizeibeamten, bekomme ich auch Ärger - und zwar finanziell - und dazu evtl. arbeitsrechtliche Probleme.Wieso dürfen Beamte Schäden in nicht unerheblicher Höhe verursachen ohne in irgendeiner Form verantortlich zu sein?


Rudi

26.10.2011 - 18:12 Uhr

Na wenigstens führt der umgekehrte Fall, nämlich das versehentliche Verlassen der vorgegebenen Fahrstrecke, durch den LKW-Fahrer, mit Sicherheit zu einem Bußgeld!!Aber alle werden ja gleich behandelt...............


Leo

27.10.2011 - 08:44 Uhr

Es kann sich nur um eine Ente handeln! Ansonsten: Schade um den "Rechtsstaat" Deutschland.


Deka 1803

27.10.2011 - 19:12 Uhr

Die Darstellung des Gerichtes ist eine Unverschämtheit.Man sollte einmal eines klarstellen. " Die Beamten sind die Diener des Staates und der Staat sind wir ! "Es kann nicht sein, dass Beamte in den meißten Dingen einen " Persilschein" haben und wegen ihrer Verfehlungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden. So verschwinden lt. Bundesrechnungshof jedes Jahr 30 Mrd. ( in Worten dreißig Milliarden Steuergelder) Jeder Bürger wird für so etwas hart bestraft.


Erik Robin

03.11.2011 - 11:17 Uhr

Mich würde schon interessieren, was denn geschehen wäre, wenn die Kraftfahrer auf die Verwechselung aufmerksam gemacht hätten. Vermutlich wäre dann die Frage nach dem Motiv für die "Beamtenbelehrung" gekommen. Fahrzeuge, die den Zulassungsbeschränkungen nach § 70 StVZO unterliegen, dürfen erst dann zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Anmelder eine Haftungspolice mit einem Haftungsumfang in unbegrenzter Höhe nachweisen kann. Keine Airline und kein Bahnbetreiber muß seine Fahrzeuge so kostspielig versichern - und steht im Zweifel dann doch allein da!Wenn der Staat jedesmal für seine eigenen Fehler haften müßte und niemanden aus der privaten Wirtschaft dafür bluten lassen kann, ist er per se pleite. Aber: Es gibt auch niemenden aus dem Gewerbe heraus, der einmal eine Front gegen die staatliche Selbstbedienungsmenthalität heraufzieht.


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