Ein türkischer Hersteller von Fahrzeugteilen unterhielt eine Tochtergesellschaft in Deutschland. Weil die Fahrten zwischen der Türkei und Deutschland kontingentiert sind, musste er in den Sommermonaten mehr Fahrzeugteile als nötig vom Stammsitz in der Türkei nach Deutschland fahren, um dort eine ausreichende Zahl auf Lager zu haben, falls das Kontingent an Fahrten gegen Jahresende nicht mehr ausreichte.
Zudem musste er immer wieder ausländische Speditionen beauftragen, die ihr Kontingent noch nicht ausgeschöpft hatten. Wegen der damit verbundenen höheren Lager- und Transportkosten klagte das türkische Unternehmen jetzt gegen das Bundesverkehrsministerium.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Kontingentierung auf zuletzt insgesamt 170.000 Einzelfahrtgenehmigungen für das Jahr 2011. Die Kontingentierung verstoße auch nicht gegen europäisches Recht, insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit, die Warenverkehrsfreiheit und auch nicht gegen das entsprechende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei. (mp)
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 30. Juni 2011
Aktenzeichen: 3 C 18.10