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Urteil: Dank im Arbeitszeugnis

15.01.2013 18:00 Uhr
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank oder gute Wünsche im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, im Arbeitszeugnis Dank oder gute Wünsche zu formulieren. So entschied das Bundesarbeitsgericht.

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Erfurt. Es gibt keine zwingenden Vorgaben, im Arbeitszeugnis Dank oder gute Wünsche zu formulieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf diese Formulierung am Ende des Zeugnisses. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Ein Baumarktleiter erhielt ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis. Das Zeugnis endete mit der Formulierung, dass er aus betriebsbedingten Gründen den Betrieb verlasse, ein Dank oder gute Wünsche für die Zukunft wurden nicht formuliert.

Da es sich insoweit um rein persönliche Empfindungen des Arbeitgebers handele, habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf solche Wünsche. Das Gesetz sehe lediglich vor, dass ein Zeugnis Angaben über die Zeit der Beschäftigung und die Art der Tätigkeit enthalte. Ferner könne auch eine Leistungsbewertung verlangt werden. Auf mehr habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Ist er der Ansicht, die Schlussformel passe nicht zum übrigen Inhalt des Zeugnisses, kann er allenfalls die Entfernung der Formel verlangen, nicht aber deren Berichtigung. Deshalb scheiterte der Baumarktleiter mit seiner Forderung nach einer Dankesformel für die langjährige Mitarbeit. (ctw/bw)

Urteil vom 11.12.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 227/11

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#Arbeitsrecht

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