Hamm. Eine außerordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nicht nur deshalb aussprechen, weil er davon ausgeht, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers simuliert ist. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm hin. In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer regelmäßig Bescheinigungen vorgelegt, die seine Arbeitsunfähigkeit ausweisen.
Werden solche Atteste eingereicht, müsse der Arbeitgeber aber für eine Kündigung näher darlegen, warum er an der Erkrankung zweifelt, erklärten die Richter. Dies müsse er notfalls beweisen. Es reicht demnach nicht aus, wenn bei einer Wirbelsäulenerkrankung die Bescheinigung nicht von einem spezialisierten Orthopäden, sondern von einem Internisten ausgestellt wurde. (ctw)
Urteil vom 15.02.2013
Aktenzeichen 13 Sa 9/13