Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass eine Kündigung wirksam ist, obwohl im Kündigungsschreiben kein Enddatum steht. Die betroffene Arbeitnehmerin erhielt vom Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmen ein Kündigungsschreiben mit der Erklärung, dass das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt werde. Gleichzeitig verwies das Schreiben auf Paragraf 622 des Bundesgesetzbuchs (BGB) und auf Paragraf 113 der Insolvenzordnung.
Aus dem einen Paragrafen ergeben sich die gesetzlichen Kündigungsfristen, der andere Paragraf besagt, dass die Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren maximal drei Monate beträgt. Dadurch habe die Arbeitnehmerin leicht errechnen können, dass nach drei Monaten das Arbeitsverhältnis endet, so die Richter. (ctw)
Urteil vom 20. Juni 2013
Aktenzeichen: 6 AZR 805/11