Arbeitnehmer müssten bei Vergütungsansprüchen auch künftig darlegen, dass die Zahl an Überstunden notwendig, angeordnet, geduldet oder zumindest nachträglich vom Arbeitgeber gebilligt wurde, entschied das Bundesarbeitsgericht am 4. Mai in einem Grundsatzurteil in Erfurt (5 AZR 359/21). Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer einer Einzelhandelsfirma aus Niedersachsen.
Richter: EuGH-Urteil zielt auf Arbeitsschutz, nicht auf Vergütungsansprüche
An der Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer im Überstundenprozessen ändere das in Deutschland viel diskutierte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur täglichen Arbeitszeiterfassung nichts, so das Gericht.
Das EuGH-Urteil ziele auf Arbeitsschutz durch Eindämmung ausufernder Arbeitszeiten und nicht auf Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer, begründeten die Arbeitsrichter ihre Entscheidung. Sie bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung bei Überstunden-Vergütungsklagen.
Fahrer wollte nicht genommene Pausen bezahlt haben
Der Europäische Gerichtshof hatte mit einem Urteil von Mai 2019 Arbeitgeber verpflichtet, die volle Arbeitszeit ihrer Beschäftigten täglich systematisch zu erfassen - quasi wie mit einer digitalen Stechuhr.
Darauf berief sich der Auslieferungsfahrer aus Niedersachsen, der mit seiner Klage nicht genommene Pausen als Überstunden bezahlt haben wollte. Er argumentierte, die technische Erfassung seiner Arbeitszeit reiche aus, um Überstunden zu dokumentieren.
Den Richtern fehlte Begründung des Klägers
„Eine reine Kommen-und-Gehen-Erfassung ist ein bisschen wenig als Argument“, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck in der Verhandlung. Der Kläger sei eine Begründung schuldig geblieben, warum die Überstunden von ihm geleistet werden mussten und keine Pausen möglich gewesen seien. „Die Behauptung, es ging nicht anders, reicht nicht aus.“ Linck verwies darauf, dass Arbeit eine weisungsgebundene Tätigkeit ist.
Der Mann hatte mit seiner Klage, bei der es um rund 5223 Euro ging, weder beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen noch in der höchsten Instanz Erfolg. Der Fall hatte für Furore gesorgt, weil das Arbeitsgericht Emden als erste Instanz eine Anpassung der Darlegungs- und Beweislast nach dem Stechuhr-Urteil des EuGH bejaht hatte.
Vergütung nur für veranlasste Überstunden
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts heißt es, Arbeitnehmer müssten zur Begründung einer Klage auf Überstundenvergütung darlegen, dass sie „Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten“ haben.
Da Arbeitgeber Vergütung nur für von ihnen veranlasste Überstunden zahlen müssten, sei deutlich zu machen, dass diese „ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt“ wurden. Der Anwalt des beklagten Handelsunternehmens machte zudem geltend, dass das Stechuhr-Urteil des EuGH bisher nicht in deutsches Recht umgesetzt worden sei.
In Deutschland fallen nach Gewerkschaftsangaben jährlich viele Millionen Überstunden an. Ihre Bezahlung beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. (mwi/dpa)