Köln. Die Vorlage eines gefälschten Corona-Impfausweises beim Arbeitgeber kann nach einem Urteil des Kölner Arbeitsgerichts eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem am Donnerstag, 21. April, veröffentlichten Urteil kam das Gericht zu der Auffassung, dass die betroffene Arbeitnehmerin durch die Vorlage eines falschen Impfnachweises „das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt“ habe. Die fristlose Kündigung durch ihren Arbeitgeber sei daher gerechtfertigt.
Das Unternehmen erbringt Beratungsdienstleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Arbeitnehmerin, die vor dem Arbeitsgericht gegen ihre fristlose Kündigung geklagt hatte, betreute dort als Facharbeiterin Kundenunternehmen.
Bereits Anfang Oktober 2021 hatte das Unternehmen alle Mitarbeiter informiert, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin hatte die später gekündigte Mitarbeiterin gegenüber ihrem Teamleiter erklärt, sie sei mittlerweile geimpft und hatte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vorgelegt. Im November und Dezember 2021 nahm sie weiterhin Außentermine wahr.
Gericht sieht fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt
Doch ergab eine Überprüfung des Unternehmens nach Firmenangaben, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft wurden. Daraufhin kündigte das Unternehmen der Mitarbeiterin fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Köln ab. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Klägerin habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können.
Auch die sich durch das Verhalten der Arbeitnehmerin ergebende Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern stelle auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen ihres Arbeitgebers dar. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (tb/dpa)