Chemnitz. Versicherte, die zu DDR-Zeiten den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesen langjährig tätig gewesen sind, können in der Rentenversicherung den Berufsschutz eines Facharbeiters genießen. Das hat der Fünfte Senat des Sächsischen Landessozialgerichts jetzt entschieden. In dem verhandelten Rechtsstreit ging es darum, ob ein LKW-Fahrer wegen teilweiser Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat.
Der 1954 geborene Kläger hatte sich vor der Wende zum Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) qualifiziert und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt gewesen. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hatte er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt.
Die Deutsche Rentenversicherung verweigerte ihm diese allerdings. Ihre Begründung: Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer komme nicht in Betracht und der Kläger sei mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig. Dagegen klagte der Mann beim Sozialgericht Chemnitz – zunächst ohne Erfolg.
Das Sächsische Landessozialgericht hat das Urteil der Vorinstanz nun abgeändert und dem Kläger einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit auf der Stufe eines Facharbeiters zugesprochen. Dieser Status könne er beanspruchen, weil er in dem Job des Berufskraftfahrers langjährig und auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 zumindest drei Jahre lang gearbeitet habe und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt habe.
Maßgeblich ist bei dieser Bewertung auch gewesen, dass der zu Zeiten derDDRerlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigte.
Gegen das Urteil kann die Rentenversicherung noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht einlegen. (ag)
Urteil vom 8. Juli 2014
Aktenzeichen: L 5 R 830/12