Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzrechte von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben gestärkt. Demnach sind bei der für das Kündigungsschutzgesetz relevanten Betriebsgröße auch die regelmäßig im Betrieb eingesetzten Leiharbeiter zu berücksichtigen, urteilten die obersten Arbeitsrichter am späten Donnerstagabend in Erfurt.
Das gebiete eine an „Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung“, hieß es zur Begründung. Demnach fallen auch Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten unter den gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn die Belegschaftsgröße durch die Zurechnung der Leiharbeitnehmer über zehn liegt.
Der Gesetzgeber hatte Kleinbetriebe von der gesetzlichen Regelung ausgenommen. Damit sollte unter anderem deren zumeist geringe Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verwaltungsaufwand durch einen Kündigungsschutzprozess die Inhaber von Kleinstbetrieben zu stark belastet. Dies rechtfertige jedoch keine Unterscheidung danach, ob die Personalstärke des Betriebes auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruhe, erklärte der Zweite Senat.
„Arbeitgeber haben jetzt keine Möglichkeit mehr, durch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern den Kündigungsschutz auszuhebeln“, begrüßte der Nürnberger Fachanwalt für Arbeitsrecht, Marc-Oliver Schulze, die Entscheidung für seinen Mandanten. Geklagt hatte ein fest angestellter Hilfsarbeiter eines Obst- und Gemüsehändlers. Sein Fall muss nun vom Landesarbeitsgericht Nürnberg erneut geprüft werden. (dpa/ag)
Urteil vom 24.01.2012
Aktenzeichen: 2 AZR 140/12