Berlin. Greift ein Betriebsratsmitglied unberechtigter Weise auf das Personalinformationssystem zu, so kann der Arbeitgeber den Ausschluss aus dem Betriebsrat verlangen. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist damit aber nicht gerechtfertigt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Betriebsratsvorsitzende hatte auf das Personalinformationssystem zugegriffen, um Informationen für den Betriebsrat zu erhalten. In dem System waren Daten wie in einer Personalakte gespeichert. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, das der Betriebsrat zu achten habe.
Zudem wurden hierdurch die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Mitarbeiter in erheblichem Umfang verletzt, so dass insgesamt ein grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten vorlag. Deshalb war das Mitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds war jedoch nicht gerechtfertigt, obwohl auch ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorlag. (ctw)
Beschluss vom 12.11.2012
Aktenzeichen: 17 TaBV 1318/12