Erfurt. Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne des Paragrafen 613a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden, ohne dass Teilaspekte isoliert betrachtet werden dürfen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar.
In dem Fall ging es um eine Rettungsassistentin, die zusammen mit 40 Kollegen von ihrem Arbeitgeber entlassen worden war, nachdem sich der beklagte Landkreis entschieden, den Rettungsdienst ab Juni 2011 selbst durchzuführen und dem bis dahin für ihn tätigen Verein die Untermiet- und Mietverträge über die Rettungswachen zu kündigen. Der Landkreis bestellte neue Rettungsfahrzeuge und schrieb die Stellen des Rettungsdienstes neu aus. Er schloss mit allen Beschäftigten neue Arbeitsverträge ab, die eine Probezeit vorsahen und eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthielten. Lediglich die Einrichtungsgegenstände der Rettungswachen wurden übernommen.
Mit ihrer Feststellungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der beklagte Landkreis sei im Wege des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen mit dem vorherigen Verein eingetreten, der den Rettungsdienst für ihn zuvor abgesichert hatte. Das zuständige Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatte sie abgewiesen. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Die gebotene Gesamtbewertung aller maßgeblichen Kriterien durch den zuständigen Senat ergab, dass das Landesarbeitsgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat, weil die wirtschaftliche Einheit „Rettungsdienst“ nach dem Inhaberwechsel ihre Identität nicht bewahrt hatte. (ag)
Urteil vom 25.08.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 53/15