Berlin. Diese Gesetzesänderung hat wohl so gut wie jeder Güterverkehrsunternehmer in Deutschland bemerkt: Seit rund drei Wochen ist im Fahrpersonalgesetz (FpersG) geregelt, dass es Fahrern hierzulande verboten ist, die regelmäßige Wochenruhezeit in der Lkw-Kabine zu verbringen. Beinahe untergegangen sind die übrigen Reformen, die in diesem Zusammenhang beschlossen worden und ebenfalls am 25. Mai in Kraft getreten sind.
Die Bundesregierung hat zeitgleich Änderungen vorgenommen am Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), die Folgen für Spediteure, Transporteure und Logistiker haben: Die Gültigkeitsdauer der nationalen güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnis für Transportunternehmer ist zum Beispiel an das europäische Recht angeglichen worden. Die Neuregelung gilt allerdings nur für neue Fälle nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Inhaber unbefristeter Erlaubnisse können diese weiterhin unbefristet nutzen.
Gleichlauf der nationalen und internationalen Berufszulassungen
Eine nationale güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis wurde bisher erstmalig mit der Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren erteilt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wurde sie zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvorschriften nach wie vor erfüllte. Diese Regelung wich aber von den Erteilungsgrundsätzen ab, die für die EU-Gemeinschaftslizenz gelten. Diese wird stets nur mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erteilt. Um eine Angleichung zu erreichen, die aus Gründen der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer erforderlich sei, soll nun künftig die deutsche Erlaubnis auch nur noch für zehn Jahre erteilt werden.
Die unterschiedliche Gültigkeitsdauer bei deutscher Erlaubnis und EU-Lizenz führte in der Verwaltungspraxis auch zu Schwierigkeiten. Wurde zum Beispiel die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis bei ihrer Ersterteilung verkürzt, da die zuständige Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmers hatte und diesem deshalb eine Bewährungszeit einräumen wollte, konnte sie nach Ablauf dieser Bewährungszeit die Erlaubnis nur noch unbefristet erteilen. Der betroffene Unternehmer wurde damit besser gestellt, als ein Unternehmer bei dem von Anfang an keine Zweifel bestanden und eine Bewährungszeit nicht nötig war.
Der durchschnittliche Zeitaufwand, die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr zu beantragen, beträgt laut der Bundesregierung rund zehn Stunden pro Antrag. Das Bundesamt für Güterverkehr hat aus der Verkehrsunternehmensdatei die Zahl der Erlaubnisse ermittelt, die befristet erteilt sind, also die Zahl der Fälle, wo nach der erstmaligen Erteilung die Erlaubnis wieder zu erteilen ist. Es sind deutschlandweit aktuell rund 2700. Auf Grundlage dieser Daten geht die Bundesregierung derzeit davon aus, dass die Gesetzesänderung bei der Transport- und Logistikwirtschaft zusätzliche Kosten in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro im Jahr verursacht.
Weitere Bestandteile des Änderungsgesetzes sind…
- …eine neue Ermächtigungsgrundlage im GüKG, um alle Verstöße des Verkehrsunternehmers und des Verkehrsleiters beim Bundesamt für Güterverkehr zu speichern. Bisher wurden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen bis 200 Euro nicht zentral gespeichert. Dies ist nun erlaubt. Hiermit wird eine Vorgabe aus dem europäischen Recht umgesetzt. Die EU-Kommission hat zum Jahresbeginn neu geregelt, wie Verstöße gegen Unionsvorschriften im gewerblichen Straßenverkehr einzustufen sind, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können. Stichwort: Todsündenliste.
- …mehr Befugnisse für Kontrollbehörden im FpersG rund um den Digitacho. Die Polizei und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) dürfen bei einem konkreten Verdacht die Untersuchung in einer Werkstatt anordnen, um Manipulationen und technische Fehlfunktionen am Fahrtenschreiber aufzudecken. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Fahrzeughalter die Prüfkosten tragen.
- …rechtliche Voraussetzungen im Im FPersG, wonach Verkehrsunternehmer die Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten länger aufzubewahren dürfen, sofern diese für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten insbesondere nach dem Mindestlohngesetz benötigt werden. (ag)