Erfurt. Kein Pardon für Azubis bei Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen: Lehrlinge können wegen ihres geringen Alters nicht mit Sonderregelungen rechnen, wenn sie durch ihr Verhalten Kollegen geschädigt haben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Auszubildende würden ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter in einem Fall aus Hessen. In einem Kfz-Betrieb mit Werkstatt hatte ein Auszubildender einem anderen ohne Vorwarnung ein Metallteil zugeworfen und ihn am Auge getroffen. Die Bundesrichter in Erfurt bestätigten ein Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt von August 2013, nach dem der Lehrling beim Werfen des Metallteils schuldhaft handelte. Er muss ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zahlen. (dpa)
Urteil vom 19.03.2015
Aktenzeichen: 8 AZR 67/14