Hamburg. Wer Schadensersatz wegen eines Nässeschadens am Transportgut geltend machen will, muss nachweisen, dass tatsächlich auch die Ware beschädigt worden ist und nicht nur die Kartons. Darauf wies das Amtsgericht Hamburg hin. In dem Fall waren 1.200 Kartons mit Kleidung von Bangladesch nach Frankfurt geflogen worden, von dort aus war die Ware an die Empfängerin weiter transportiert worden in die Niederlande. Bei der Ankunft hatten 158 Kartons Nässeflecken aufgewiesen. Deshalb verlangte der Auftraggeber Schadensersatz vom Frachtführer. Er scheiterte damit aber.
Zwar kann wegen eines Nässeschadens grundsätzlich der Frachtführer verpflichtet sein, dem Auftraggeber Schadenersatz zu zahlen. Auch kann die Höhe des Schadens notfalls durch das Gericht gemäß Paragraf 287 der Zivilprozessordnung geschätzt werden. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Auftraggeber Anhaltspunkte liefert, wonach eine solche Schätzung erfolgen kann. In diesem Fall hätte er insbesondere auch nachweisen müssen, dass der Inhalt der Kartons nach der Trocknung nicht weiter verwendet werden kann. Letztlich fehlten Anhaltspunkte dafür, um überhaupt einen Mindestschaden annehmen zu können. (ctw/ag)
Urteil vom 21.09.2018
Aktenzeichen: 33a C 73/17