Mainz. Wird ein Arbeitszeitkonto eigenverantwortlich geführt und schummelt der Arbeitnehmer bei den aufgeschriebenen Stunden, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. So das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Eine Abmahnung sei dabei nicht erforderlich.
Eine Arbeitnehmerin hatte an einem Tag sechs Stunden für ihre Arbeitstätigkeit eingetragen, war an diesem Tag tatsächlich jedoch gar nicht am Arbeitsplatz gewesen. Damit konnte der Arbeitgeber fristlos kündigen. Es war weder eine vorhergehende Abmahnung noch der Nachweis erforderlich, dass das schon mehrmals passiert sei. Vielmehr läge hier ein so großer Vertrauensbruch vor, dass eine weitere, vertrauensvolle Zusammenarbeit offenkundig nicht mehr möglich ist. (ctw/ag)
Urteil vom 14.01.2013
Aktenzeichen: 10 Sa 270/12