Erfurt. Arbeitnehmer können unter bestimmten Bedingungen zur Rückerstattung von Sonderzahlungen aus einer bereits beendeten Anstellung verpflichtet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch entschieden. (Az.: 10 AZR 290/17)
Im konkreten Fall hatte ein Verkehrsunternehmen in Baden-Württemberg von einem ehemaligen Busfahrer die Rückzahlung von rund 2700 Euro gefordert. Den Betrag hatte das Unternehmen dem Mann als eine Sonderzuwendung gezahlt, mit der auch schon geleistete Arbeit vergütet wurde.
Der geltende Tarifvertrag sieht vor, dass diese Sonderzahlung zurückgegeben werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis Ende März des folgenden Jahres das Unternehmen verlässt. Der Mann hatte bis zum Januar gekündigt, lehnte die Rückzahlung aber ab, da er sie als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit ansah.
Das Bundesarbeitsgericht gab nun in der Revision dem Unternehmen recht. Die tarifvertragliche Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Zudem sei die Einschränkung der Berufsfreiheit noch verhältnismäßig. (dpa)
Urteil vom 9. Mai 2017
Aktzenzeichen: 10 AZR 290/17