Erfurt. Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht pfändbar und dürfen vom Arbeitgeber nicht an einen Gläubiger weitergegeben werden, soweit sie einen üblichen Rahmen nicht übersteigen. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht hin. Die Arbeitnehmerin hatte in diesem Fall aufgrund einer Privatinsolvenz den pfändbaren Teil ihrer Vergütung an den Treuhänder abgetreten. Ihr Arbeitgeber führte diesen daraufhin an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar.
Die Arbeitnehmerin verlangte diese Zulagen von dem Arbeitgeber zurück, weil diese nicht pfändbar gewesen seien, und erhielt zumindest teilweise Recht. Zulagen für die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit seien ein Ausgleich für besondere Erschwernisse, so das Bundesarbeitsgericht, die auch gesetzlich durch das Arbeitszeit- und Grundgesetz geschützt seien. Folglich sind diese nicht pfändbar. Etwas anderes gelte für die übrigen Zuschläge, die auch gesetzlich nicht geschützt seien, so dass diese zu Recht im Gläubigerinteresse seitens des Arbeitgebers an diese abgeführt wurden. (ctw/ag)
Urteil vom 23.08.2017
Aktenzeichen: 10 AZR 859/16