Nürnberg. Überlässt ein Frachtführer einem Auftraggeber einen bemannten Lkw für eine grenzüberschreitende Beförderung und geschieht der Transport maßgeblich unter der Regie dieses Auftraggebers, dann liegt kein Frachtvertrag vor, sondern ein Lohnfuhrvertrag (Lkw-Chartervertrag). Wird die Ladung dann aus dem gecharterten Lkw gestohlen, haftet der Fuhrunternehmer nicht für den Güterverlust. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg im Fall eines Streits zwischen einem Spediteur und dessen Subunternehmer.
Zwischen ihnen war strittig, ob bei einem Straßentransport von Regensburg nach Schweden mit gechartertem Lkw und Fahrer das Frachtrecht gemäß der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) greift beziehungsweise ein Güterverlust in den Verantwortungsbereich des Frachtführers fällt, der beides überlassen hat. Diesbezüglich stellte das Oberlandesgericht zunächst klar, dass es bei einem Lkw-Chartervertrag auf dessen konkrete Ausgestaltung ankomme.
Liege ein ladungsbezogener einzelner Lohnfuhrvertrag vor, der dem Beförderungsvertrag nahe steht, dann sei die CMR anwendbar. Handele es sich um einen überlassenden, andauernden Lohnfuhrvertrag, der dem Mietvertrag nahe steht, greife die CMR nicht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dieses Falls sowie Anhörung der Beteiligten und Würdigung aller Beweise kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass bei dieser Geschäftsbeziehung ein Charter- und keinem Frachtführervertrag vorlag.
Ausschlaggebend war demnach, dass der Frachtführer seinen Lkw dem Auftraggeber dauerhaft zur Verfügung gestellt hatte und die Fahrer die Weisungen ausschließlich vom Auftraggeber erhalten hatten. Auch die Disposition war vorgeben. Darüber hinaus sprachen weder die Abrechnung auf Kilometerbasis noch der eingedeckte Versicherungsschutz oder die wöchentliche Berichtspflicht des Fahrers gegenüber der Beklagten für einen Frachtvertrag.
Der beklagte Transportunternehmer habe lediglich einen funktionstüchtigen Lkw sowie einen qualifizierten Fahrer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu stellen, resümierte das Oberlandesgericht. Sowohl die tatsächliche Dispositionsbefugnis als auch der wirtschaftliche Einsatz des Fahrzeugs und die mögliche Ziehung von Nutzen aus diesem Vertragsverhältnis hätten bei dem Kläger gelegen. Eine Obhutspflicht für die Güter ergebe sich aus dem Lohnfuhrvertrag nicht, so dass der Frachtführer für deren Verlust nicht hafte. (ag)
Urteil vom 14.04.2015
Aktenzeichen 3 U 1573/14