Düsseldorf. Wer wegen einer überlasteten Internetseite nicht an einem offenen Abfindungsprogramm seines Unternehmens teilnehmen kann, hat Pech gehabt. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf im Fall eines Arbeitnehmers, der gegen seinen Arbeitgeber geklagt hatte, weil ihm rund 300.000 Euro Abfindung durch die Lappen gegangen waren. Das Kontingent für diese Art des Stellenabbaus wurde in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat nach dem Windhundprinzip vergeben: Wer sich zuerst meldet, bekommt den Zuschlag. Der Mann hatte argumentiert, er habe sich pünktlich, aber minutenlang vergeblich auf der bereitgestellten externen Webseite zu melden versucht. Der Klager kann gegen das Urteil in Revision gehen. (dpa/ag)
Urteil vom 12.04.2016
Aktenzeichen: 14 Sa 1344/15