München. Wer einen Arbeitnehmer nachts – also zwischen 23 und 6 Uhr – beschäftigt, muss ihm für die während dieser Zeit geleisteten Arbeitsstunden entweder einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zahlen oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewähren. So urteilte das Landesarbeitsgericht München in dem Fall eines Lkw-Fahrers, der für einen Kurier-, Express- und Paketdienstleister Paketsendungen zwischen den Niederlassungen und den Hauptumschlagsbasen in großen Zubringerfahrzeugen transportierte. Damit begann er jeweils gegen 19.30 Uhr. Zwischen 8.00 und 8.30 Uhr war für ihn Feierabend. Eine Tarifbindung bestand für keine der Parteien, es galten stattdessen die Regelungen von Paragraf 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes.
Mit Verweis auf diese Vorschrift verlangte der Fahrer nachträglich einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent seines jeweiligen Stundenlohns. Damit sollte ein Ausgleich geschaffen werden für die besonderen Belastungen der dauerhaften Nachtarbeit sowie dem Umstand, dass die Teilnahme am sozialen Leben eingeschränkt ist. Aus Sicht des Gerichts war diese Forderung aber zu hoch. Angemessen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent. Mangels entscheidungserheblicher Besonderheiten bestand laut den Richtern keine Veranlassung, von einem Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent nach oben abzuweichen.
Dieser Zuschlag sei dauerhaft für alle Stunden der Nachtarbeit zu zahlen, heißt es in dem Urteil, und zwar auch dann, wenn zwischendurch lediglich eine Bereitschaftszeit besteht. Mit einem erhöhten Stundenlohn kann der Zuschlag demnach nicht pauschal abgegolten werden. (ag)
Urteil vom 29.01.2015
Aktenzeichen 4 Sa 557/14