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Trotz Aufhebungsvertrag keine Abfindung

11.11.2011 11:55 Uhr
Trotz Aufhebungsvertrag keine Abfindung
Der Kläger bekam weder die Abfindung, noch den Job zurück
© Foto: Imago/CTK Photo

Kann die vereinbarte Abfindung des Aufhebungsvertrages nicht gezahlt werden, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Nachsehen

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Erfurt. Pech für Arbeitnehmer: Aufhebungsverträge mit einer vereinbarten Abfindungszahlung können platzen, wenn der Arbeitgeber danach Pleite geht. Auch bestünde bei der Insolvenz des Unternehmens dann kein Anspruch mehr auf den Arbeitsplatz, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt.

Die Richter wiesen damit die Klage eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen zurück, der seine Weiterbeschäftigung erzwingen wollte, weil er nicht die per Vertrag zugesicherte Abfindung bekam.

Während die beiden Vorinstanzen der Klage stattgaben, hielten die obersten Arbeitsrichter die Abfindungsforderung für nicht durchsetzbar. Der Kläger geht somit ohne Job und Abfindung leer aus.

Der Mann hatte mit seinem Arbeitgeber im Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Demnach sollte das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2008 enden und für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt werden. Anfang Dezember 2008 meldete das Unternehmen jedoch Insolvenz an. Nachdem der Mann erfolglos das Geld eingefordert hatte, trat er schließlich von dem Aufhebungsvertrag zurück und verlangte seine Weiterbeschäftigung.

Nach Ansicht des Sechsten Senats war dieser Rücktritt vom Aufhebungsvertrag jedoch unwirksam. Das Unternehmen durfte die Summe gar nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters zahlen, argumentierten die Erfurter Richter. Der Insolvenzverwalter wiederum durfte den Mann nicht den anderen Gläubigern vorziehen. Ähnlich entschied das Bundesarbeitsgericht noch in zwei weiteren Fällen aus Nordrhein-Westfalen. (dpa)

Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Az. 6 AZR 357/10 

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KOMMENTARE


G. Böhmert

14.11.2011 - 12:30 Uhr

Ich finde es äußerst seltsam wie unterschiedlich Recht offensichtlich interpretiert werden kann. Waren die beiden vorherigen Richter etwa unqualifiziert? Mein Rechtsempfinden sagt mir an dieser Stelle, wenn eine Seite die zugesagte Leistung nicht mehr erbringen kann ist auch die andere Seite von der Leistung zu befreien. Damit wäre der Aufhebungsvertrag als nicht zustandegekommen zu betrachten und der Kläger wie ein ungekündigter Mitarbeiter zu behandeln.


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