Mainz. Wer seinem Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" wünscht, darf abgemahnt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz . Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden ab.
Der Mann hatte verlangt, dass mehrere Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernt werden sollten. Diese hatte er sich unter anderem eingehandelt, weil er zwei Vorgesetzten sinngemäß ein "beschissenes Wochenende" gewünscht hatte. Anders als das Arbeitsgericht sah das Landesarbeitsgericht darin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Als unerheblich wertete die Richter, dass zwischen den Beteiligten eine "angespannte Situation" bestand. Auch sei nicht entscheidend, ob die in der Äußerung liegende Beleidigung auch strafrechtlich relevant sei. Denn zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre es, respektvoll mit Kollegen umzugehen, so das Gericht. (dpa)
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen 3 Sa 150/11