Der Gesetzesentwurf wird als nächstes im Bundesrat diskutiert. Er sieht im Rahmen der Betriebsprüfungs-Reform eine Änderung der Abgabenordnung vor. Unter anderem sollen in der reformierten Abgabenordnung auch zwei neue Bußgeldtatbestände eingeführt werden, wie Deloitte in einer Mitteilung ausführt.
Zum einen kann ein Bußgeld fällig werden, wenn der Steuerpflichtige aufbewahrungspflichtige Unterlagen oder Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig aufbewahrt. Zum anderen kann ein Bußgeld zu zahlen sein, wenn er Datenzugriff nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt. (Neu: Paragraf 379 Abgabenordnungs-Entwurf)
Als positive Neuerung bewertet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV), dass die Digitalisierung der Betriebsprüfung gestärkt werde. Im Vergleich zum Referentenentwurf zeige der Gesetzesentwurf „leichte Verbesserungen“.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen als neues Instrument
Kritisch sieht der DstV zum Beispiel das neue Instrument des Qualifizierten Mitwirkungsverlangens (Neu: Paragraf 200 a Abgabenordnungs-Entwurf). Als Druckmittel gegenüber dem Steuerpflichtigen ziele es auf die Beschleunigung des Verfahrens ab, wie der Verband erläutert.
Der Prüfer soll – bevor er zu dem Instrument greift – den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens hinweisen müssen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dann dennoch nicht nachkommt, soll der Prüfer das qualifizierte Mitwirkungsverlangen begründungslos einsetzen können.
Wenn der Unternehmer der Aufforderung innerhalb einer gesetzlichen Monatsfrist nicht oder nicht vollständig nachkommt, drohen ein automatisches Verzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag. Dazu kommen weitere Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung, mindestens um ein Jahr.
DstV mahnt: Nur bei erkennbarem Fehlverhalten
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf mahnte der Verband, das Instrument dürfe allenfalls bei einem erkennbaren Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zum Einsatz kommen. Zudem seien die Höhe des Verzögerungsgelds und die automatische Verlängerung der Ablaufhemmung von einem Jahr unangemessen.
Fristen für die Prüfungsanordnung
Positiv bewertet der Verband, dass im Regierungsentwurf unter anderem Fristen für die Prüfungsanordnung aufgenommen wurden: Für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, welches dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt.
Gibt die Finanzbehörde die Prüfungsanordnung später bekannt, verkürzt sich die Ablaufhemmung. Die Prüfungsbescheide müssen danach in der Regel spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs ergehen, das auf das Kalenderjahr des wirksam gewordenen Steuerbescheids folgt. (Neu: Paragraf 197 Absatz 5 Abgabenordnungs-Entwurf)
Der DStV sieht dies als einen bemerkenswerten Ansatz an. Ob er einen Zeitgewinn bringe, werde ein spannender Diskussionspunkt im parlamentarischen Verfahren sein. (mwi)