Im Rahmen der Grundsteuerreform müssen alle Besitzer eines Grundstücks bis Ende Oktober eine Feststellungserklärung abgeben. Wer diese abgegeben hat, bekommt vom Finanzamt zunächst einen Brief mit zwei Bescheiden: Einen mit dem Grundsteuerwert und einen mit dem Grundsteuermessbetrag.
Sind die Bescheide nicht korrekt, dann sollten Immobilienbesitzer innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, wie das Beratungsunternehmen weiter mitteilt. „Diese Frist sollten Sie unbedingt nutzen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Manuela Daffner in Straubing.
Mit den beiden Werten berechnet die Gemeinde ab 2025 die neue Grundsteuer, die der Grundstücksbesitzer zahlen muss. Erst in einem zweiten Brief verschicken die Gemeinde dann später einen dritten Bescheid, den Grundsteuerbescheid.
Selbst auf Fehler checken
Immobilienbesitzer müssen selbst überprüfen, ob die Berechnungen in den beiden Bescheiden stimmen, so Ecovis. Eine Probeberechnung stelle die Finanzverwaltung aktuell nicht zur Verfügung. Eine Orientierung bieten könnten diverse Grundsteuerrechner im Web.
„Hat Ihr Finanzamt Ihre Angaben aus der Grundsteuererklärung nicht richtig übernommen oder stimmen die Werte nicht, dann sollten sie unbedingt innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einlegen. Nur dann ist eine Änderung der Angaben noch jederzeit möglich“, so Daffner.
Definition von Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag
Der Grundsteuerwert enthält Angaben zum Wert, zur Art und zur Zurechnung des Grundstücks zu den jeweiligen Eigentümern. „Diese Angaben sollten Sie unbedingt prüfen“, erklärt die Steuerberaterin weiter.
Der Grundsteuerwert aus dem ersten Bescheid ist die Basis für den Grundsteuermessbetrag. Im zweiten Bescheid wird er mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl ist ein gesetzlicher Wert, der von der Nutzungsart des Grundstücks abhängig ist, wie das Beratungsunternehmen ausführt.
Hebesätze entscheiden über Steuerhöhe
Da die einzelnen Bundesländer die Grundsteuerreform in unterschiedlichen Grundsteuermodellen umgesetzt hätten, bekämen Immobilienbesitzer Grundlagenbescheide mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Bürger in Bayern erhalten etwa keinen Grundsteuerwertbescheid, sondern einen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge.
„Wie hoch die neue Grundsteuer 2025 letztlich ausfällt, hängt von den Hebesätzen der Gemeinden ab“, sagt Manuela Daffner. Auch wenn die Gemeinden die Grundsteuer aufkommensneutral umsetzen sollen, also die Grundsteuereinnahmen insgesamt nicht steigen sollen, geht sie davon aus, dass viele Gemeinden in den kommenden drei Jahren ihre Hebesätze anpassen werden. (mwi)