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Energiepreispauschale : Gewerbetreibende erhalten Post vom Finanzamt

29.07.2022 10:28 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Die Pauschale wird einmalig mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung verrechnet
© Foto: Stockphoto-Graf/AdobeStock.com

Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden soll die Energiekostenpauschale einmalig mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung verrechnet werden.

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Selbstständige und Gewerbetreibende, die ihre Einkommenssteuer im Voraus bezahlen, erhalten wegen der bevorstehenden Auszahlung der Energiepreispauschale in den nächsten Tagen Post vom Finanzamt. Das teilte das sachsen-anhaltische Finanzministerium am Freitag, 29. Juli, mit. Die Finanzämter würden die Pauschale in Höhe von 300 Euro einmalig mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal zum 10. September 2022 verrechnen. Dazu versenden die Behörden neue Bescheide. „Ein Antrag ist nicht erforderlich.“

Die Energiepreispauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat. Berechtigt sind laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) alle aktiv Erwerbstätigen. Darunter fallen unter anderem Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.

„Nicht anspruchsberechtigt sind nach den Vorgaben der Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich andere Einkünfte – wie beispielsweise Renten oder Versorgungsbezüge – erhalten“, teilte das Finanzministerium mit. Bei Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro im September einmalig mit dem Gehalt ausgezahlt. Der Betrag, der als Ausgleich für gestiegene Energiepreise gedacht ist, ist steuerpflichtig. (tb/dpa)

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