Bern. Die Schweiz führt am 1. Oktober 2016 die vom Parlament in Bern vor Längerem beschlossene beweissichere Atemalkoholprobe im Straßenverkehr ein. Eine Blutprobe wird dann nur noch bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum, auf Verlangen der betroffenen Person oder in Ausnahmefällen durchgeführt. Darüber informierte jetzt das Schweizer Bundesamt für Straßen (Astra).
Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann die Polizei demnach bereits heute eine Atemalkoholprobe durchführen. Das Ergebnis genügt aber nur dann als Beweis, wenn der Wert unter 0,80 Promille liegt und die betroffene Person diesen mit ihrer Unterschrift anerkennt. In allen anderen Fällen ist für den Nachweis der Angetrunkenheit eine Blutprobe nötig.
Neue Messeinheit
Bei einer Atemalkoholprobe wird gemessen, wie viel Alkohol die betroffene Person in ihrer Atemluft hat (Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft, g/kg). Bei einer Blutprobe hingegen wird ermittelt, wie viel Alkohol jemand im Blut hat (Gramm Alkohol pro Kilo Blut, mg/l). Für die beiden Messarten werden somit unterschiedliche Messeinheiten verwendet.
Das Schweizer Parlament hat deshalb im Juni 2012 zusätzlich zu den bereits bestehenden Blutalkoholgrenzwerten eigene Grenzwerte für den Atemalkohol festgelegt. Die Grenzwerte wurden dabei aber nicht verändert, sondern einzig in einer anderen Messeinheit angegeben. Berufskraftfahrer dürfen künftig maximal eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l haben – wie bisher müssen sie also am Steuer nüchtern sein. (ag)