Stockholm. Laut der deutsch-schwedischen Handelskammer dürfen die Polizei und der Zoll in Schweden ab 1. März 2015 Lkw und ganze Lastzüge vorübergehend an der Weiterfahrt hindern, wenn sie erhebliche Sicherheitsmängel, Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten oder Überladungen feststellen. Aufgrund einer Gesetzesänderung seien die Behörden berechtigt, bei solchen Verstößen Fahrzeugschlüssel und -papiere sowie Kennzeichen zu beschlagnahmen. Wenn besondere Umstände vorliegen, ist es demnach auch erlaubt, eine Fahrzeugkralle anzubringen, um die Weiterfahrt zu verhindern. In der Regel müssen diese Maßnahmen aber verhältnismäßig sein. Mehr als 24 Stunden darf die Beschlagnahmung nicht dauern.
Die deutsch-schwedische Handelskammer weist weiterhin darauf hin, dass die Polizei zudem seit 1. Januar 2015 bei einem Verstoß gegen die Kabotage-Regeln in Schweden eine sogenannte Sanktionsabgabe in Höhe von 40.000 Schwedischen Kronen (knapp 4200 Euro) direkt vor Ort erheben darf. Diese Abgabe müsse der ausländische Transportunternehmer umgehend bezahlen. „Von dieser Möglichkeit hat die Polizei bereits mehrfach Gebrauch gemacht“, sagte eine Mitarbeiterin der deutsch-schwedischen Handelskammer. (ag)
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