München. Nach Paragraf 412 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist der Absender verpflichtet, das Gut zu verladen, während der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen hat. Nicht selten fordert den Absender den Fahrer nach der Verladung auf, den Empfang der Ware „blind“ – das heißt, ohne tatsächliche Prüfung – zu quittieren. In der Praxis verzichten die Parteien oft auf den Frachtbrief und ersetzen diesen durch einen Ladeschein oder Übernahmequittung, auf der der Frachtführer oder sein Gehilfe quittieren sollen, dass Transportgut und in einer bestimmten Menge übernommen wurde.
Eine solche Übernahmequittung ist nur unter bestimmten Bedingungen als Beweis der Übernahme einer Sendung geeignet ist. Diesen Beweis kann der Frachtführer im Falle des Verlusts des Gutes grundsätzlich durch eine vom Fahrer unterschriebene Empfangsbestätigung führen. Die Übernahmequittung kann dabei formell als Urkunde angesehen werden. Ihre inhaltliche Beweiskraft hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das bedeutet, der Richter muss zu der Überzeugung gelangen, dass die Quittung inhaltlich richtig ist.
Dieser Beweis kann erschüttert werden, wenn etwa der Unterzeichner die Angaben erwiesenermaßen gar nicht bestätigen konnte. Der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung klargestellt: Kann der Fahrer die Übernahme des Gutes kontrollieren, macht davon aber keinen Gebrauch und unterschreibt einfach, handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, blind unterschrieben zu haben. Der Frachtführer haftet dann für den Verlust der Ware.
Frachtführer sollten daher in der Praxis ihren Fahrern die strikte Anweisung erteilen, eine solche Quittung niemals blind zu unterzeichnen. Besteht der Absender auf einer Unterschrift, sollte der Fahrer den Vermerk anbringen, dass und warum eine Prüfung nicht erfolgen konnte. (ir)
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