München. Absender und Frachtführer haften für Güterschäden im internationalen Transport jeweils zu 50 Prozent, wenn die Ladung nicht formschlüssig gesichert ist und der Lkw gleichzeitig nicht über ausreichende Hilfsmittel zum ordnungsgemäßen Beladen verfügt. Dies entschied das Landgericht München II. Dort ging es um einen Frachtführer, der 19 Paletten mit Kunststofferzeugnissen von Luxemburg in die Türkei transportieren sollte und diesen Auftrag weitergab. Der vom Unterfrachtführer verwendete Lkw verfügte nur über einen Kühlkoffer, der statt mit Laschaugen zum Befestigen von Gurten mit Klemm- und Spreizstangen ausgerüstet war. Weil Ladung nach dem Beladen in Fahrtrichtung nicht ausreichend gesichert war, verrutschte sie während des Transports und kam beim Empfänger beschädigt an. Bei der Frage, wer die Schäden ersetzen muss, kam es anschließend zum Rechtsstreit zwischen dem Frachtführer und dem Absender.
Der beklagte Frachtführer musste zur Hälfte für die zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem der Ablieferung eingetretenen Schäden aufkommen. Der Absender sei laut des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zwar grundsätzlich für die sichere Verladung verantwortlich und der Frachtführer müsse die Beladung und Verstauung des Gutes im Lkw nicht nachprüfen, erklärte das Landgericht München II. Gemäß Artikel 17 Absatz 5 CMR müsse sich der Frachtführer aber eine Mitverursachung der Schäden zurechnen lassen, weil sich im Lkw seines Unterfrachtführers keine ausreichenden Mittel zur sicheren Verladung befanden und dessen Fahrer nach der Beladung nicht auf die mangelhafte Ladungssicherung hingewiesen hatte. Allerdings traf aus Sicht des Gerichts auch den Absender eine Mitschuld. Dieser habe den Lkw nicht ordnungsgemäß, nämlich formschlüssig, beladen. (ctw/ag)
Urteil vom 06.02.2014
Aktenzeichen 4 HK O 5614/13