München. Ein Impressum ist nicht nur auf der eigenen Firmenhomepage erforderlich, sondern auch bei Profilen in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter sowie bei Blogs, wenn sie von Unternehmen betrieben werden. „Dabei gelten die gleichen Regeln wie für das Impressum auf einer Website" weiß die auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwältin Anja Neubauer aus Köln. Geregelt ist das Ganze in Paragraph 5 des Telemediengesetzes:
Danach muss zunächst der Betreiber genannt werden. Bei Unternehmen sei das der vollständige Name des Unternehmens, also beispielsweise „Reinhard Mayer Transporte GmbH", so Neubauer. „Erforderlich ist bei einer GmbH außerdem die Nennung des Vertretungsberechtigten. Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, müssen sie alle angegeben werden."
Zudem muss der Betreiber die vollständige Postanschrift sowie eine E-Mail-Adresse nennen. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Wer auf sie verzichtet, muss einen weiteren Weg der schnellen Kontaktaufnahme ermöglichen, etwa über ein Kontaktformular, das sicherstellt, dass Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. Außerdem erforderlich: die Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Wichtig ist, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. „Es muss von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein", erklärt die Juristin. Wer der Impressumspflicht nicht oder nur unvollständig nachkommt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Zudem besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. (ir)
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