Wer das Rotlicht einer Ampel missachtet und in den Schutzbereich einer Kreuzung einfährt, begeht einen Rotlichtverstoß. Dauert die Rotlichtphase bereits länger als eine Sekunde an oder kommt eine Gefährdung hinzu, droht neben einer erhöhten Geldbuße auch ein Fahrverbot.
Die Ordnungshüter ahnden solche Verstöße konsequent. Für einen Berufskraftfahrer ist das oft tragisch, weil sein Job vom Führerschein abhängt. Daher sollten sich Betroffene in solchen Fällen unbedingt anwaltlich beraten lassen. Ein erfahrener Verteidiger kann häufig erreichen, dass die Behörden vom Fahrverbot absehen und sich mit einer höheren Geldbuße zufriedengeben.
In dem beschriebenen Fall liegt allerdings gar kein echter Rotlichtverstoß vor. Eine rote Ampel besagt nämlich „Halt vor der Kreuzung oder Einmündung“. Das bedeutet, dass der Fahrer die Ampel nicht auf dem Radweg, Parkstreifen, Gehweg, Randstreifen oder der Busspur umfahren darf, um hinter der Ampel wieder auf die Straße zu fahren – denn diese Bereiche sind durch die Ampel geschützt.
Verkehrswidrig würde er sich auch verhalten, wenn er, obwohl er abbiegen will, über die grüne Ampel für Geradeausfahrer fährt und dann auf der Kreuzung nach links lenkt, obwohl die Ampel für Linksabbieger Rot zeigt.
Eine rote Ampel verbietet dem Fahrer aber nicht, vorher den geschützten Bereich zu verlassen, um etwa auf einen Parkplatz – oder wie in diesem Fall in den Bereich einer Tankstelle – zu fahren. Hätte der Fahrer tanken wollen, wäre sein Verhalten ja auch zulässig gewesen. Er nutzt damit im Prinzip nur eine Lücke, die ihm der Gesetzgeber lässt. Daher dürfte das Fahrverbot keinen Bestand haben. Auch das verhängte Bußgeld wird er nicht zahlen müssen, wenn er Einspruch erhebt. (ir)